Allgemeine Geschäftsbedingungen Salzraum Hall

HALLAG Kommunal GmbH, Augasse 6, 6060 Hall in Tirol.
Gültig ab 01.01.2020

Mietgegenstand
Die HALLAG Kommunal GmbH, Salzraum Hall (im Folgenden kurz Vermieter genannt) stellt Räumlichkeiten entsprechend den schriftlich getroffenen Vereinbarungen bereit. Die Benutzung steht ausschließlich dem Mieter, und zwar nur zur vereinbarten Zeit und ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck zu. Bei Überschreitung der Mietzeiten (Dauer der eigentlichen Veranstaltung zuzüglich Auf- und Abbau sowie Probe) erfolgt eine Nachberechnung, wobei jede angefangene Stunde als volle Stunde berechnet wird. Der Vermieter behält sich ausdrücklich die Berechnung der über das übliche Maß hinausgehenden Bereitstellungs- und Reinigungskosten vor. Werden von Vermieter besondere, im zu errichtenden Vertrag nicht vorgesehene Arbeitsleistungen übernommen, so trägt der Mieter die Kosten, die ihm nachträglich in Rechnung gestellt werden.
Eine Überlassung des Mietobjektes, ganz oder teilweise, an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung vom Vermieter gestattet.
Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Veranstaltung für den Vermieter geeignet ist und zugelassen wird, trifft allein der Vermieter.

Rücktritt
Der Vermieter kann nach Abschluss des Mietvertrages fristlos von diesem zurücktreten, wenn:
der Mieter die vereinbarte Vergütung nicht rechtzeitig entrichtet hat;

  • der Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen auf Verlangen vom Vermieter nicht vorliegt;
  • dem Mieter oder dem Vermieter Tatsachen bekannt werden oder bekannt sein müssten, dass die geplante Veranstaltung den bestehenden Gesetzen und Vereinbarungen widerspricht;
  • durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist;
  • die vergebenen Säle infolge höherer Gewalt oder nicht durch den Vermieter vertretbares Verschulden nicht zur Verfügunggestellt werden können;
  • der Mieter aus früheren Verträgen mehr als 30 Tage im Zahlungsrückstand ist.

Erklärt der Mieter den Rücktritt vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin, so sind Stornogebühren und bereits angefallene Zusatzkosten wie folgt zu entrichten: bis zu 12 Wochen vorher 20 %, ab 12 bis 6 Wochen vorher 50 %, ab 6 Wochen vorher 80 % Stornogebühr. Der Vermieter übergibt die zur Verfügung gestellten Räume und Einrichtungen in
ordnungsgemäßem Zustand, wovon sich der Mieter bei der Übergabe zu überzeugen hat. Eventuelle Beanstandungen sind sofort dem Vermieter zu melden. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden.

Zahlungsbedingungen
Anzahlungen oder Bankgarantien sind mangels gesonderter Vereinbarung spätestens ein Monat vor dem Veranstaltungstermin fällig. Rechnungen sind unverzüglich nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. zu entrichten.

Dekoration
Der Mieter darf eigene oder fremde Einrichtungsgegenstände, Dekorationen, Geräte, Kulissen usw. nur mit vorheriger Zustimmung vom Vermieter in die zur Verfügung gestellten Räume einbringen. Bei der Einbringung sind die polizeilichen Vorschriften zu beachten. Für alles eingebrachte Gut haftet der Mieter selbst. Jedwede bauliche oder sonstige Veränderung der Räume oder seiner Einrichtungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Vermieter und geht zu Lasten und auf Kosten des Mieters. Dieser hat auch für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf seine Kosten zu sorgen. Für sämtliche vom Mieter eingebrachten Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Haftung; diese befinden sich ausschließlich auf Gefahr des Mieters in den Räumen. Der Auf- und Abbau ist kostenpflichtig und nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Termine gestattet. Jedes zeitliche Überziehen von Proben und Auf- und Abbauzeiten ist schriftlich zu fixieren und wird dem Mieter in Rechnung gestellt, auch wenn die Verlängerung durch Dritte verschuldet wird. Gegenstände, die nicht innerhalb der vereinbarten Termine entfernt werden, werden auf Kosten und Gefahr des Mieters durch den Vermieter entfernt.

Feuerschutz
Der Mieter darf nur schwer entflammbare oder mittels eines rechtlich anerkannten Imprägnierungsmittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände anbringen. Ausschmückungsgegenstände dürfen nur außer Reichweite der Besucher angebracht werden. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Verspannungen als Träger für Dekorationen dürfen nur mit Drahtseilen vorgenommen werden. Die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen sind zu befolgen. Der Einsatz von pyrotechnischen Effekten bedarf der Zustimmung des Vermieters.

Verantwortlicher
Der Mieter hat dem Vermieter einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für den Vermieter erreichbar sein muss. Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn, dem Mieter genaue Informationen über Zweck und Ablauf der Veranstaltung in Form einer Organisationsübersicht bekanntzugeben. Während der Veranstaltung führt der Vermieter die Aufsicht über die überlassenen Räume. Den Anweisungen der Aufsichtspersonen des Vermieters ist Folge zu leisten.
Bei Großveranstaltungen können nach vorheriger Vereinbarung zusätzlich Ordnungsdienste und Saalkontrollen vom Mieter gestellt werden. Diese zusätzlichen Dienste unterstehen während der Tätigkeit im Hause dem Vermieter bzw. dem jeweiligen Diensthabenden, dessen Anweisungen Folge zu leisten ist. Eine Abänderung des Bestuhlungs- bzw. Ausstellungsplanes bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass diese auch vor und während der Veranstaltung nicht verändert werden.

Werbung
Jede Art von Werbung in den Räumlichkeiten und auf dem umgebenden Gelände bedarf in allen Fällen der besonderen Erlaubnis des Vermieters. Der Vermieter ist zur Ablehnung der Veröffentlichungen berechtigt, insbesondere, wenn sie nicht in den Rahmen der üblichen Werbung des Vermieters passen oder dessen Interessen von widersprechen.
Wildes Plakatieren ist gesetzlich verboten und verpflichtet den Mieter zum Schadenersatz. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Mieter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter besteht, nicht etwa zwischen Besucher oder Dritten und dem Vermieter.
Jegliche Verkaufstätigkeit sowie die Ausübung sonstiger Gewerbe bedürfen der Genehmigung des Vermieters.

Einsatzorganisationen
Für den Einsatz von Polizei, Baupolizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst hat der Mieter zu sorgen. Die dafür anfallenden Kosten gehen direkt zu Lasten des Mieters. Amtlichen Kontrollorganen und Organen des Vermieters ist jederzeit der Zutritt zu jenen Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltung stattfindet, sowie zu allen mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten zu gestatten.

Garderobe
In den Sälen darf Garderobe irgendwelcher Art nicht abgelegt werden. Hierzu ist vielmehr stets die Ablage zu benutzen. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Pflicht der Garderobenabgabe von Besuchern beachtet wird.

Behördliche Genehmigungen
Der Mieter hat alle mit seinen Veranstaltungen verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und die vorgeschriebene behördliche Genehmigung rechtzeitig zu erwirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen muss auf Verlangen des Vermieters vor der Veranstaltung nachgewiesen werden. Anmeldungen und Zahlung der AKM- und aller anderen
Abgaben und Gebühren sind ausschließlich Angelegenheit des Mieters. Musikaufnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der AKM.

Haftung
Der Vermieter haftet lediglich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht.
Der Mieter haftet für:

  • Schäden, die am Gebäude oder am Inventar infolge der Veranstaltung entstehen;
  • Schäden, die bei Einbringung von Gegenständen und Auf- und Abbau an Personen oder Sachen verursacht werden;
  • alle Folgen, die sich aus der Überschreitung der vom Vermieter angegebenen Höchstbesucheranzahl ergeben;
  • alle Folgen, die sich aus der unzureichenden Besetzung des Ordnungsdienstes ergeben;
  • alle Unfälle, die dem eigenen Personal bzw. den vom Mieter verpflichteten Künstlern und Mitwirkenden bei den Vorbereitungen zu einer Veranstaltung bzw. bei der Veranstaltung selbst infolge Nichtbeachtung sicherheitspolizeilicher Vorschriften dieser Vereinbarungsbedingungen zustoßen;
  • Schäden, die durch Besucher oder Gäste der Veranstaltung, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden, insbesondere für außergewöhnliche Abnützung in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen.

Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn diese schriftlich durch den Vermieter bestätigt werden.

Mit Unterzeichnung des Vertrages gelten die AGB als angenommen. Etwaige Ansprüche gegen den Vermieter sind schriftlich innerhalb von 3 Monaten nach Veranstaltungsschluss
geltend zu machen, widrigenfalls sie als verjährt gelten.
Es gilt österreichisches Recht.
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